| Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB Dehne Elektronik arbeitet ausschließlich für Unternehmer (b2b -
business-to-business). 1. Allgemeines (1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Die Angebote der Firma dehne Elektronik richten sich
ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher. (2) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
2. Vertragsabschluss (1) Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erhält der Kunde von der Firma Dehne Elektronik, in der Regel innerhalb einer Woche nach Eingang der unverbindlichen Anfrage des Kunden, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Das Angebot, dass schriftlich, per Fax oder per Mail erfolgt, enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung. Mit der Annahme, die von dem Kunden in der Regel innerhalb von 7 Tagen schriftlich, per Mail oder Fax erfolgen kann, akzeptiert der Kunde die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag und erklärt seine eventuell erforderliche Einwilligung in die Datenspeicherung, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Datenschutzerlärung - DSE - können jederzeit unter
www.del-service.de/DSE-DEL.pdf
gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden. (2) Teilleistungen und Teillieferungen durch die
Firma Dehne Elektronik (nachfolgend Verkäufer) sind zulässig, soweit sie für
den Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit auf Seiten des Verkäufers Änderungen
und Abweichungen notwendig werden sollten, wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich
in Kenntnis setzen. (3) Alle Angaben der Produkte des Verkäufers,
insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß-
und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine
Beschaffenheitsangaben. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Die
Beschaffenheit, Eignung und Qualifikation und Funktion sowie der
Verwendungszweck der Waren des Verkäufers bestimmt sich ausschließlich nach
den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen.
3. Lieferung
und Gefahrübergang (1) Alle Lieferungen an den Kunden erfolgen ab Werk
auf Gefahr und Rechnung des Kunden. (2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem
zugeschickt, bei ihm aufgestellt oder installiert, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Verlassen des Werkes auf
den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. (3) Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab
und verweigert er auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ausdrücklich
oder stillschweigend die Abnahme, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. (4) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet,
Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
4.
Liefertermin (1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und
Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (2) Angegebene Liefertermine können nur bei vollständiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung eingehalten werden. (3) Nachvertragliche Vereinbarungen, insbesondere zu
technischen Details, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängern diese
in einem angemessenen Umfang. (4) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist
nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend
vom Tage des Eingangs der schriftliche Inverzugsetzung durch den Kunden oder bei
kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert
der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (5) Bei Lieferverzögerungen hat der Verkäufer nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
5. Höhere
Gewalt, Streik, Aussperrung, Zulieferanten (1) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen
im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten,
insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die
auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. (2) Bei Lieferverzögerungen, die auf vom Verkäufer
nicht zu vertretenden Umständen beruhen, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt
berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung
schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer weiteren angemessenen
Nachfrist nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des
Kunden sind ausgeschlossen. (3) Wird dem Verkäufer gemäß Abs. 1 die Lieferung
oder Leistung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so hat der Verkäufer
dies dem Kunden nach Kenntnis mitzuteilen; der Verkäufer wird dann von der
Lieferverpflichtung frei.
6. Preise und
Zahlungsbedingungen (1) Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab
Sitz des Verkäufers, d. h. ohne Zoll, Fracht, Verpackung, Versicherung und
Montage. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu. (2) Vorbehaltlich einer gesonderten
Zahlungsvereinbarung ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Zahlungseingang bei der Verkäuferin maßgebend. (4) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen
berechnet der Verkäufer Verzugszinsen in gesetzlicher vorgeschriebener Höhe,
derzeit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Der Nachweis
und die Forderung eines höheren Verzugsschadens bleiben vorbehalten. (5) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der
Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; das gleiche gilt für das Zurückbehaltungsrecht
des Kunden , außerdem muss das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem
konkreten Vertrag beruhen. (6) Werden Teilforderungen nicht fristgerecht
bezahlt oder über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Verkäufer berechtigt, alle noch
offenen Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und in diesen Fällen
von Aufträgen, die der Verkäufer noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten oder
Vorkasse zu verlangen. (7) Schuldet der Geschäftspartner die Bezahlung
mehrerer Rechnungen oder Teilforderungen, kann der Verkäufer bestimmen, dass
zunächst die ältere Schuld getilgt wird.
7.
Eigentumsvorbehalt (1) Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Geräte,
Ersatzteile und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Dies
gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient
das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoanforderung des Verkäufers. (2) Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den
Kunden findet ausschließlich für den Verkäufer statt. Bei Verarbeitung mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. (3) Im Falle des Weiterverkaufs vor Bezahlung tritt
der Kunde seine Forderungen gegen den Zahlungsschuldner in Höhe der Forderungen
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist
verpflichtet, dem Verkäufer die Abtretung schriftlich zu bestätigen und sämtliche
zur Durchsetzung der Abtretung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. (4) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen
des Kaufgegenstandes, hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich hiervon
Mitteilung zu machen und den Dritten gleichzeitig auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet
werden müssen. (5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige
Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes
sowie seine Veränderung zulässig. (6) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist
der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. (7) Im Falle der Nichteinhaltung der in Abs. 1 - 5 festgelegten Verpflichtungen des Kunden hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab
Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. (2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich
nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten
sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht
binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden
genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen
nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für
den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist
maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. (3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände
ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im
Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. (4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers,
kann der Kunde unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen. (5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller,
die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche
gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen
oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während
der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt. (6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde
ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte
ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. (7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte
Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
für Sachmängel.
9. Haftung
auf Schadensersatz wegen Verschuldens (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe von Ziffer 9 eingeschränkt. (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher
und mittlerer Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des
Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. (3) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 9 (2) dem
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind. (4) Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht des
Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden
auf einen Betrag von EUR 3.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt
oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von
ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Die Einschränkungen dieses Ziffer 9 gelten
nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.
Gerichtsstand (1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für
alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer
und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers München oder der Sitz des Kunden. Für
Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Vertrag
unterliegt Deutschem Recht. 12. Sonstige
Bestimmungen Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer
Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke
der Vertragserfüllung speichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - können jederzeit unter
www.del-service.de/AGB-DEL.pdf
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